Freiberufler sind Ärztinnen oder Ärzte immer – egal, ob sie angestellt sind oder eine eigene Arztpraxis führen. Freiberuflichkeit bedeutet, dass sie einem „freien Beruf“ angehören und dadurch Rechte und Pflichten haben, die andere Berufsgruppen nicht genießen. Neben Ärztinnen und Ärzten zählen auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Architektinnen und Architekten zu den freien Berufen.
In einem freien Beruf können Ärztinnen und Ärzte zum Beispiel ihre eigene Berufsordnung festlegen und eine eigene Gebührenordnung aufsetzen. Sie definieren, welche Qualitätskriterien für ihre Arbeit gelten und kontrollieren diese Qualität untereinander. Dass es eine ärztliche Selbstverwaltung gibt, ist ebenfalls ein Ergebnis der Freiberuflichkeit.
Die Freiberuflichkeit sichert freie medizinische Entscheidungen: Krankenkassen, kaufmännische Leitungen in Kliniken und Medizinischen Versorgungszentren sowie weitere nicht-ärztliche Führungskräfte dürfen Ärztinnen und Ärzten nicht vorschreiben, wie sie ihre Patientinnen und Patienten therapieren. Auch die ärztliche Schweigepflicht leitet sich aus der Freiberuflichkeit ab.
Der SpiFa setzt sich dafür ein, die ärztliche Freiberuflichkeit als Garant für Patientenschutz und die eigenverantwortliche, am Patientenwohl wie auch dem Gemeinwohl orientierte ärztliche Berufsausübung zu schützen und zu stärken.
Der SpiFa steht für den freien Beruf Ärztin oder Arzt und die freiberufliche ärztliche Tätigkeit. Beides schützt Patientinnen und Patienten. Fachärztinnen und Fachärzte in Klinik und Praxis stellen das Patientenwohl über das politische Interesse einer einnahmeorientierten Ausgabenpolitik oder jede andere Form rein ökonomischer Anreize. Wenn Öffentlichkeit, Politik, Gesetzgeber und die verfassten Organe der Ärzteschaft dieses Primat in Frage stellen, wird der SpiFa dies anprangern und aktiv dagegen vorgehen.
Im Rahmen ihres freien Berufes stellen Ärztinnen und Ärzte selbst für die Sicherung der Qualität der medizinischen Versorgung sicher. Dies geschieht beispielsweise im Rahmen von Qualitätszirkeln.
Der freie Beruf der Ärztin bzw. des Arztes hat Anspruch auf eine eigenständige Gebührenordnung, die die Verantwortung und Leistungsfähigkeit des Berufsstandes widerspiegelt. Sie dient dem Schutz des Patienten und der Allgemeinheit.