§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e. V. (SpiFa). Er hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Spitzenverband Fachärztinnen und Fachärzte Deutschlands e. V. (SpiFa) ist ein Dachverband selbständiger, freier, fachärztlicher Berufsverbände.
2. Ziel des SpiFa ist die qualitative und strukturelle Weiterentwicklung des fachärztlichen Leistungsangebotes auf Bundes-, Europa- sowie internationaler Ebene.
3. Ziele des SpiFa sind insbesondere,
a) die Förderung der fachärztlichen Interessen,
b) die Vertretung der fachärztlichen Interessen auf Bundes- , Europa- und internationaler Ebene gegenüber den Körperschaften des öffentlichen Rechts, Behörden, Mandatsträgern und politischen Parteien sowie gegenüber der ärztlichen Selbstverwaltung und anderen freien ärztlichen Verbänden,
c) die Darstellung der fachärztlichen Interessen und berufspolitischen Ziele in der Öffentlichkeit sowie
d) die Förderung und Weiterentwicklung des Gesundheitswesens in Bund und Ländern sowie auf europäischer und internationaler Ebene,
e) die Zusammenarbeit mit den Hausärzten zur Durchsetzung gemeinsamer politischer Interessen in Bund und Ländern sowie auf europäischer und internationaler Ebene.
4. Die Tätigkeit des SpiFa soll dazu beitragen, eine qualifizierte fachärztliche Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten.
§ 3
Mittelverwendung
1. Der SpiFa verfolgt ausschließlich und unmittelbar berufspolitische Ziele und ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet.
2. Die Mittel des SpiFa dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. An Mitglieder der Organe des SpiFa können angemessene Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Eine Regelung zur Aufwandsentschädigung beschließt die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung, wobei hinsichtlich der Beitragshöhe den verschiedenen Arten der Mitgliedschaft Rechnung zu tragen ist.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
1. Es gibt ordentliche und assoziierte Mitglieder.
2. Ordentliches Mitglied kann jeder auf Bundesebene tätige ärztliche Berufsverband werden, der fachärztliche Interessen vertritt und als juristische Person nach außen eigenständig vertretungsberechtigt auftritt. Der ärztliche Berufsverband muss in seiner Satzung nachweisen,
dass er entsprechend der Musterweiterbildungsordnung der deutschen Ärzte eines oder mehrere fachärztliche Gebiete, Fächer und/oder Schwerpunkte vertritt.
3. Assoziierte Mitglieder gemäß vorstehendem Absatz 1 können ärztliche Verbände werden, die als juristische Person nach außen eigenständig vertretungsberechtigt auftreten und durch ihre Mitgliedschaft im SpiFa dessen Zweck und Zielsetzung fördern wollen. Assoziierte Mitglieder verfügen über kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sind jedoch anwesenheits- und redeberechtigt.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern gemäß Absatz 1; hinsichtlich der Aufnahme fachgruppengleicher Berufsverbände und/oder Zusammenschlüsse von Berufsverbänden haben die fachgleichen ordentlichen Mitglieder gem. Abs. 2 ein Vetorecht. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen und muss den Namen (einschließlich Rechtsform und Benennung der aktuell Vertretungsberechtigten des Berufsverbandes unter Vorlage eines aktuellen, beglaubigten Registerauszuges und der aktuellen Satzung), das Fachgebiet sowie die Anschrift des Verbandes enthalten. Ein Anspruch auf Aufnahme in den SpiFa besteht nicht. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des SpiFa zu richten.
5. Die Mitgliedschaft im SpiFa erlischt durch Austritt oder Ausschluss des Mitglieds oder bei Erlöschen des Mitgliedsverbandes. Der Austritt ist mit neunmonatiger Frist nur zum Ende eines Kalenderjahres wirksam.
Die Erklärung muss schriftlich unter Wahrung der Frist beim Verein eingehen.
6. Ein Mitglied des SpiFa gemäß vorstehendem Absatz 1 kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Es kann insbesondere durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es nach zweimaliger schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag des SpiFa und/oder den Beitrag zur Finanzierung der Mitgliedschaft des SpiFa in der UEMS nicht entrichtet. Dabei hat die erste Mahnung frühestens einen Monat nach Beitragsfälligkeit und die zweite Mahnung drei Monate nach Beitragsfälligkeit, jeweils schriftlich per Einwurf/Einschreiben zu erfolgen. In der zweiten Mahnung ist auf den möglichen Ausschluss hinzuweisen.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich durch seine Vertreter persönlich vor der Mitgliederversammlung oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Berufsverband per Einwurf/Einschreiben bekannt zu machen. Mit Zugang dieses Schreibens ist der Ausschluss wirksam. Fällige oder bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden einbehalten; ein Erstattungsanspruch besteht nicht.
7. Jedes Mitglied erhält bei Aufnahme ein Exemplar dieser Satzung.
8. Jedes ordentliche Mitglied des SpiFa hat das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen des SpiFa mitzuwirken. Jedes Mitglied kann die Unterstützung des SpiFa nach den satzungsgemäßen Aufgaben in Anspruch nehmen.
9. Eine Mitgliedschaft eines Berufsverbandes in einem anderen, dem SpiFa vergleichbaren Dachverband, der ebenfalls auf Bundesebene tätig ist, schließt eine Mitgliedschaft im SpiFa grundsätzlich aus, es sei denn, dieser fachärztliche Berufsverband oder Zusammenschluss von fachärztlichen Verbänden wird durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung des SpiFa in den SpiFa aufgenommen.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, über dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Näheres regelt die von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.
§ 6
Umlagen für Projekte
1. Zusätzlich zu den Beiträgen kann die Mitgliederversammlung die Zahlung von Umlagen zur Finanzierung konkreter Projekte beschließen.
2. In dem Beschluss nach Absatz 1 ist das Projekt sowie die Höhe der Umlage genau zu bezeichnen. Des Weiteren muss der Beschluss der Mitgliederversammlung die genaue Bezeichnung der Mitglieder des SpiFa enthalten, welche sich an diesem Projekt beteiligen, auch auf welchen Betrag ihr jeweiliger Anteil an der Umlage lautet.
3. Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind derartige Umlagen spätestens 1 Monat nach Beschlussfassung zur Zahlung auf das Konto des SpiFa fällig.
4. Nicht verbrauchte Umlagen sind, sofern alle davon betroffenen Mitglieder nichts anderes einstimmig beschließen, diesen einen Monat nach Beendigung und Endabrechnung des Projektes anteilig zu erstatten.
§ 7
Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Hauptgeschäftsführer.
§ 8
Die Mitgliederversammlung; Stimmrecht
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des SpiFa gemäß § 4 Absatz 2, die durch ihre jeweiligen ärztlichen Vorsitzenden/Präsidenten oder ein anderes ärztliches Vorstandsmitglied vertreten werden sowie den assoziierten Mitgliedern, die durch ihre jeweiligen Vorsitzenden/Präsidenten oder ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.
2. Jedes ordentliche Mitglied verfügt in der Mitgliederversammlung grundsätzlich über eine Stimme (Verbandsstimme). Die Ausübung des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung ist davon abhängig, dass der Mitgliedsverband nicht mit der Beitragszahlung – bis zum Ende des Monats, welcher der Mitgliederversammlung vorausgeht – im Rückstand ist. Die Stimmen eines Mitgliedsverbands können durch schriftliche Erklärung dessen benannten Vertreter, die spätestens zu Beginn eines Wahlvorgangs dem Versammlungsleiter vorliegen muss, auf einen anderen Mitgliedsverband übertragen werden.
Ist für eine Wahl oder Abstimmung nach dieser Satzung das Verfahren nach dem Prinzip der doppelten Mehrheit angeordnet, finden zwei getrennte Wahl- bzw. Abstimmungsvorgänge statt, bei denen dem Wahlvorgang nach Verbandsstimmen ein Wahl- bzw. Abstimmungsvorgang mit gewichteten Stimmen vorgeschaltet ist. Bei diesem Wahl- bzw. Abstimmungsvorgang erhalten alle Mitglieder eine Stimme sowie jedes Mitglied mit mehr als 1.000 eigenen berufstätigen Mitgliedern jeweils eine weitere Stimme für je weitere 1.000 eigene berufstätige Mitglieder bis zu einem Maximum von 15 Stimmen. Für die Zahl der eigenen berufstätigen Mitglieder eines wahl- und abstimmungsberechtigten Mitglieds ist der 31. Dezember des Vorjahres einer Wahl- oder Abstimmung und die Meldung dieser Zahl berufstätiger Mitglieder gegenüber dem SpiFa in Textform mindestens 4 Wochen vor der Wahl- oder Abstimmung maßgeblich. Erfolgreich ist eine Wahl- oder Abstimmung nach dem Prinzip der doppelten Mehrheit, wenn in beiden Wahl- und Abstimmungsvorgängen jeweils die in der Satzung festgelegte Mehrheit zu Stande kommt. Das Nähere regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Abstimmungs- und Wahlordnung.
3. Assoziierte Mitglieder verfügen über kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, lediglich über ein Anwesenheits- und Rederecht.
4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
a) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
b) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
c) Beschluss der Reisekosten- und Entschädigungsregelung für Mandatsträger des SpiFa, die in dessen unmittelbaren Auftrag unterwegs sind;
d) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages, insbesondere auch Erlass einer Beitragsordnung;
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines;
g) Beschlussfassung über Umlagen;
h) Ernennung eines oder mehrerer Ehrenpräsidenten auf Vorschlag des Vorstandes. Hierfür ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen Verbandsstimmen erforderlich;
i) die Wahl von bis zu 3 Kassenprüfern aus der Mitte der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, die der Mitgliederversammlung einmal jährlich über die Prüfung der Kasse berichtet.
5. Bei den im vorstehenden Absatz unter Lit. b, d, f, g und h genannten Gegenständen ist nach dem Prinzip der doppelten Mehrheit entsprechend den Bestimmungen in Absatz 2 sowie der noch zu erlassenden Abstimmungs- und Wahlordnung zu verfahren.
§ 9
Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
2. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitgliedsverband als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitgliedsverband dem SpiFa schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
3. Ferner finden regelmäßig Arbeitssitzungen der Mitgliederversammlung statt. Diese können auch im Rahmen von Telefonkonferenzen oder Videokonferenzen durchgeführt werden.
Die Ladung zu diesen Arbeitskonferenzen kann schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erfolgen. Die regelmäßige Ladungsfrist beträgt 2 Wochen; sie kann ausnahmsweise auf 3 Tage verkürzt werden, wenn aufgrund aktueller Ereignisse ein unverzügliches Handeln erforderlich ist. Absatz 2 dieses Paragraphen gilt entsprechend.
§ 10
Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung (offen oder geheim) bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist für ärztliche Vertreter der Mitgliedsverbände öffentlich. Der Versammlungsleiter kann weitere Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung stets beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Verbandsstimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Verbandsstimmen, zur Auflösung des SpiFa eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
6. Für Wahlen gilt folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Bei Vorstandswahlen ist eine geheime und für jedes Vorstandsmitglied gesonderte Wahl durchzuführen.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll genau der Wortlaut angegeben werden. Satzungsänderungsanträge sind den Mitgliedsverbänden mit der Einladung mitzuteilen.
§ 11
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
1. Jeder Mitgliedsverband kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Nachträgliche Anträge sind allen anderen Mitgliedern 5 Tage vor der Mitgliederversammlung gesammelt schriftlich (Post, Fax, E-Mail) zur Kenntnis zu geben.
2. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung um solchermaßen beantragte und zur Kenntnis gegebene TOP zu ergänzen.
§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13 und 14 entsprechend. Allerdings kann der Vorstand die Ladungsfrist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verkürzen, wenn der Vorstand dies für notwendig erachtet.
§ 13
Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden sowie den Stellvertretenden 2. und 3. Vorsitzenden, einem Schatzmeister sowie bis zu 2 weiteren Mitgliedern.
2. Der Vorstand kann Einzelpersonen, juristische Personen oder einen oder mehrere Vorsitzenden der Ausschüsse des SpiFa zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben hinzuziehen. Diese können zu den Sitzungen des Vorstandes hinzugezogen werden; sind aber nicht stimmberechtigt.
3. Darüber hinaus kann der Vorstand des SpiFa bis zu drei Personen für die Dauer seiner (des Vorstandes) Wahlperiode ohne Stimmrecht kooptieren.
4. Der SpiFa wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
§ 14
Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins, einschließlich gesonderter Projekte und dessen Vertretung nach außen wie insbesondere auch im Rahmen von Gesellschafterversammlungen einer Tochtergesellschaft;
2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;
3. Einberufung der Mitgliederversammlung;
4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
5. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes;
6. Bestellung und Abberufung eines Hauptgeschäftsführers;
7. Beschlussfassung über den Vorschlag zur Ernennung eines oder mehrerer Ehrenpräsidenten durch die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für einen etwaigen Widerruf der Ernennung nach § 17 Abs. 4.
§ 15
Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln gemäß § 10 Nr. 6 zu wählen. Wählbar sind nur die fachärztlichen Vorsitzenden oder andere fachärztliche Mitglieder des Vorstandes eines betreffenden Berufsverbandes oder sonstigen Verbandes, der ordentliches Mitglied des SpiFa im Sinne von § 4 Abs. 2 ist sowie die Vorsitzenden eines Ausschusses des SpiFa. Scheidet ein Mitglied des Vorstands des SpiFa während der Amtsperiode aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode durchzuführen. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Vorstandes sein Amt als Vorstandsmitglied des jeweiligen Mitgliedsverbandes verliert, es sei denn, der betroffene Mitgliedsverband erklärt sich mit Fortsetzung ausdrücklich einverstanden.
§ 16
Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder elektronisch per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken schriftlich festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die abgefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
2. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder im Wege von Telefonkonferenzen gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 17
Ehrenpräsident
1. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Ehrenpräsidenten ernennen. Voraussetzung ist, dass sich diese Person in besonderer Weise um den SpiFa und seine Entwicklung verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt lebenslang.
2. Ein Ehrenpräsident hat das Recht, beratend an Mitgliederversammlung und Sitzungen des Vorstandes sowie aller anderen Gremien teilzunehmen und übernimmt im Auftrag des Vorstandes repräsentative Aufgaben für den SpiFa.
3. Ein Ehrenpräsident zahlt keinen Beitrag. Entsprechend der allgemein gültigen Aufwands- und Entschädigungsregelung hat er Anspruch auf Erstattung der ihm in Zusammenhang mit der Sitzungsteilnahme und/oder mit der Wahrnehmung seiner repräsentativen Aufgaben entstandenen Aufwendungen und Auslagen.
4. Die Ernennung eines Ehrenpräsidenten kann durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung aus schwerwiegendem Grund widerrufen werden. Schwerwiegende Gründe in diesem Sinne sind insbesondere abwertende Äußerungen und/oder ein Verhalten eines Ehrenpräsidenten, welches den Interessen des SpiFa grundlegend zuwiderläuft. Im Zweifel hat hier eine schriftliche Abmahnung vorauszugehen.
§ 18
Hauptgeschäftsführer
1. Der Hauptgeschäftsführer unterstützt den Vorstand bei der Außendarstellung des Verbandes zur Umsetzung der in § 2 genannten Ziele in der Öffentlichkeit. Hierfür wird der Hauptgeschäftsführer in Absprache mit dem Vorstand Termine wahrnehmen sowie Kooperationen mit der Politik und den Krankenkassen vorbereiten. Des Weiteren übernimmt der Hauptgeschäftsführer folgende Aufgabenbereiche:
a) die Vertretung des Vorstandes in den Gesellschafterversammlungen der Tochterfirmen des SpiFa sowie bei Unternehmen, an denen der SpiFa beteiligt ist sowie
b) die Verwaltung des SpiFa und der sich daraus ergebenden Geschäfte des Vereins.
Der Hauptgeschäftsführer wird vom Vorstand des SpiFa bestellt sowie abberufen und vom SpiFa mit separatem Vertrag angestellt.
2. Zum Hauptgeschäftsführer kann auch ein externer Dritter bestellt werden.
3. Dem Hauptgeschäftsführer wird im Rahmen der ihm nach vorstehendem Absatz 1 Unterabsatz 2 litt. a und b übertragenen Aufgaben Außenvertretungsmacht gem. § 30 BGB zur Vertretung des SpiFa erteilt. Dessen unbeschadet ist der Hauptgeschäftsführer im Innenverhältnis an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
§ 19
Ständige Ausschüsse
1. Zur Unterstützung der satzungsmäßigen Zwecke des SpiFa können mit einem fachgruppenübergreifenden berufspolitischen Themengebiet auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ständige Ausschüsse mit beratender Funktion errichtet werden, an denen sich die ordentlichen Mitglieder des SpiFa und auf Antrag an den Vorstand die assoziierten Mitglieder mit jeweils einem zu benennenden Vertreter beteiligen können. Die Mitgliederversammlung kann die Beteiligung an dem jeweiligen Ausschuss auf mindestens zwei ärztliche Fachgruppen nach der Musterweiterbildungsordnung des Bundesärztekammer beschränken. Die ständigen Ausschüsse werden mit ihren jeweiligen Themengebieten mitgliederöffentlich bekannt gegeben.
2. Der jeweilige Vorsitzende des Ausschusses und dessen Stellvertreter wird auf Vorschlag des SpiFa Vorstands von den Mitgliedern des jeweiligen Ausschusses für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie sollen Mitglied im Vorstand eines Mitgliedsverbands des SpiFa sein. Der Vorsitzende des Ausschusses, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, vertreten den jeweiligen Ausschuss gegenüber den Organen des SpiFa und organisieren die Tätigkeit des Ausschusses. Der Vorstand, der Hauptgeschäftsführer und der Ehrenpräsident des SpiFa haben ein Anwesenheits- und Rederecht in den ständigen Ausschüssen. Das Nähere auch zu Arbeitsweise der Ausschüsse regelt eine vom Vorstand erlassene Geschäftsordnung für die ständigen Ausschüsse.
3. Ein ständiger Ausschuss kann mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
§ 20
UEMS Vertretung; Europaausschuss
1. Zur Organisation der Vertretung der deutschen Fachärzteschaft in Europa und Beteiligung innerhalb der maßgeblichen Spitzenorganisation der Fachärzteschaft auf europäischer Ebene, der Union Européenne des Médecins Spécialistes (UEMS), ist ein Ausschuss eingerichtet, in den die ordentlichen Mitglieder des SpiFa sowie auf schriftlichen Antrag an den Vorstand des SpiFa fachärztliche Verbände auf Bundesebene, die nicht Mitglieder des SpiFa sind, jeweils einen zu benennende Vertreter entsenden (Europaauschuss).
2. Durch den SpiFa werden als Delegierte für die UEMS nur Vertreter von Verbänden benannt und entsandt, die Mitglied im Europaauschuss sind und ihre Mitgliedsbeiträge im SpiFa sowie die anteiligen Beiträge zur UEMS zum Zeitpunkt der Delegation vollständig entrichtet haben.
3. Das Beitragseinzugsverfahren für den an die UEMS zu entrichtenden Beiträge sowie die Verteilung des allgemeinen Mitgliedsbeitrages zur UEMS auf die Mitgliedsverbände des SpiFa ist in einer gesonderten Beitragsordnung UEMS zu regeln, die vom Vorstand des SpiFa erlassen wird.
4. Der Europaausschuss wird durch die Präsidenten/Vorstandsvorsitzenden der Mitgliedsverbände des SpiFa oder durch die von den Mitgliedsverbänden des SpiFa benannten Vertreter gebildet.
5. Auf Einladung des Vorsitzenden des Europaausschusses werden mindestens einmal im Jahr alle deutschen Delegierten zur UEMS zu einer Delegiertenversammlung in Deutschland zur beratenden Unterstützung der Arbeit des Europaausschusses eingeladen.
6. Innerhalb des Europaausschusses ist bei Abstimmungen über Beitragsangelegenheiten und Wahlen zum Vorsitzenden und seinem Stellvertreter nach dem Prinzip der doppelten Mehrheit zu verfahren. Das Nähere regelt die Abstimmungs- und Wahlordnung des SpiFa. Die in Zusammenhang mit der Vertretung in der UEMS entstehenden Kosten tragen die entsendenden Mutterverbände selbst. Die Vereinnahmung und Weiterleitung der Beiträge zur UEMS auf der Grundlage der Beitragsordnung UEMS erfolgt unabhängig von der Beitragserhebung des SpiFa und ist getrennt voneinander zu vollziehen.
7. Für diesen Europaausschuss beschließt die Mitgliederversammlung des SpiFa einen gegenüber den sonstigen Ausschüssen gesonderte Geschäftsordnung, die den Besonderheiten dieses Ausschusses Rechnung trägt. Der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses soll zeitgleich zur Ausübung seines Amtes auch Vorsitzender des Vorstandes oder Präsident eines Mitgliedsverbandes des SpiFa sein; in der Geschäftsordnung können Ausnahmen von diesem Grundsatz geregelt werden. Scheiden der Vorsitzende des Europaausschusses oder sein Stellvertreter vor Ablauf seiner Wahlperiode aus dem Vorstand der sie entsendenden Berufsverbände aus, so endet ihr Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter des Europaausschusses, es sei denn, der entsprechende Berufsverband erklärt sich mit der Fortsetzung ausdrücklich einverstanden.
8. Der Europaausschuss, vertreten durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, berät den Vorstand des SpiFa und dessen Hauptgeschäftsführer bei der Wahrnehmung ihrer verbandspolitischen Aufgaben auf europäischer Ebene.
§ 21
Arbeitsgemeinschaften
Der Vorstand ist berechtigt, für spezielle Themenbereiche Arbeitsgemeinschaften einzusetzen und ihre Aufgaben zu bestimmen. Zur Mitarbeit in den Arbeitsgemeinschaften können auch Nichtmitglieder berufen werden. Die Arbeitsgemeinschaften und deren Mitglieder verfügen über kein Anwesenheits-, Stimm- oder Rederecht in den Sitzungen der Organe des SpiFa. Die Arbeitsgemeinschaften wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, der ausschließlich an den Vorstand und den Hauptgeschäftsführer des SpiFa berichtet. Der Vorstand kann weitere Einzelheiten im Einsetzungsbeschluss festlegen und die Arbeitsgemeinschaften jederzeit auflösen.
§ 22
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 Nr. 5 fest gelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Das Vereinsvermögen wird vom Vorstand verwaltet und verwendet. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks entscheidet die letzte Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens des SpiFa.
§ 23
Bevollmächtigung
Der Vorstand wird hiermit bevollmächtigt, Satzungsanpassungen technischen oder deklaratorischen Inhalts verbindlich festzustellen, falls diese zur steuerlichen Anerkennung als Berufsverband oder zur Eintragung in das Vereinsregister erforderlich sind. Der Vorstand wird des Weiteren bevollmächtigt, dem Justitiar eine notariell beglaubigte Vollmacht für die Vornahme von Anmeldungserklärungen bei dem zuständigen Vereinsregister zu erteilen.